Art. 1: Name, Sitz, Dauer und Geschäftsjahr
Unter dem Namen „Vereinigung der Privaten Aktiengesellschaften“ („Association des sociétés anonymes privées“), im folgenden „Vereinigung“ genannt, besteht ein Verein im Sinne der Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Basel und unbestimmte Dauer.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 2: Zweck
Die „Vereinigung“ bezweckt die Wahrung der spezifischen Interessen der Aktiengesellschaften mit beschränktem Aktionärskreis (private Aktiengesellschaften) und ihrer Aktionäre.
Diese Zielsetzung wird insbesondere erreicht durch:
- Einflussnahme bei eidgenössischen und kantonalen Behörden, um eine fiskalische Gleichstellung mit den übrigen Aktiengesellschaften und ihren Aktionären zu erreichen;
- Beschaffen von Gesetzesentwürfen und Vergleichsunterlagen sowie deren Auswertung;
- Stellungnahmen in Vernehmlassungsverfahren;
- Förderung des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern;
- Publikation der Berichte und Erkenntnisse zu Handen der Mitglieder;
- Kontaktaufnahme und Erfahrungsaustausch mit anderen Organisationen, die ähnliche Zielsetzungen wie die„Vereinigung“ haben.
Die individuelle Rechtsberatung und Vertretung von Mitgliedern in Steuerangelegenheiten fallen nicht die den Aufgabenkreis der „Vereinigung“.
Art. 3: Mitgliedschaft
Als Mitglied kann der „Vereinigung“ beitreten jede Aktiengesellschaft mit Hauptsitz oder eingetragener Zweigniederlassung in der Schweiz.
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf Grund der schriftlichen Beitrittserklärung. Lehnt die Geschäftsstelle ein Aufnahmegesuch ab, so ist hierfür ein Beschluss des Vorstandes notwendig.
Die Austrittserklärung ist der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. Der Austritt steht dem Mitglied auf Ende des Kalenderjahres nach zweimonatiger Kündigungsfrist frei, sofern es seinen finanziellen Verbindlichkeiten für das laufende Vereinsjahr nachgekommen ist.
Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ohne Angabe von Gründen ausschliessen.
Art. 4: Finanzen
Die Einnahmen der „Vereinigung“ setzen sich zusammen aus:
- Jahresbeiträgen der Mitglieder;
- Verkaufserlösen von Publikationen;
- Zinsen aus dem Vereinsvermögen
- sonstigen Zuwendungen.
Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Für Verbindlichkeiten der „Vereinigung“ haftet ausschliesslich ihr Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Bei Auflösung der „Vereinigung“ beschliesst die Mitgliederversammlung über die allfällige Verwendung von Vermögenswerten.
Art. 5: Organe
Die Organe der „Vereinigung“ sind:
- Mitgliederversammlung;
- Vorstand;
- Beirat;
- Geschäftsstelle;
- Kontrollstelle
Art. 6: Mitgliederversammlung
Das oberste Organ der „Vereinigung“ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird durch den Vorstand mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich unter Angabe der Traktanden einberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 3 Jahre statt.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden je nach Bedürfnis statt und werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren mindestens eines Fünftels aller Mitglieder einberufen.
Die Mitgliederversammlung hat die ihr in Statuten und Gesetz übertragenen Befugnisse wie:
- Entgegennahme der Jahresberichte;
- Genehmigung der Jahresrechnungen;
- Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle;
- Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle;
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
- Statutenänderungen;
- Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, sofern diese mindestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht worden sind;
- Ausschluss von Mitgliedern.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme und kann sich durch ein anderes Mitglied mittels einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.
Verbindliche Beschlüsse werden mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Verbindliche Beschlüsse können auch als Zirkulationsbeschlüsse schriftlich gefasst werden. Diesbezügliche Anträge sind jedem Mitglied per Post eingeschrieben zuzustellen und gelten von einem Mitglied als angenommen, wenn innert der gesetzten Frist keine Antwort von ihm eingeht.
Art. 7: Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Die Amtsperiode dauert von einer zur anderen ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann seinerseits bis zur nächsten Mitgliederversammlung zusätzliche Mitglieder berufen, deren Zahl jedoch ein Drittel der von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder nicht übersteigen darf. Diese müssen an der darauffolgenden Mitgliederversammlung ordentlich gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst und bezeichnet diejenigen Mitglieder, welche die rechtsverbindliche Unterschrift für die „Vereinigung der privaten Aktiengesellschaft“ führen.
Der Präsident wird durch die Mitgliederversammlung direkt gewählt.
Der Vorstand bezeichnet die Geschäftsstelle und überwacht deren Tätigkeit. Er ernennt die Mitglieder des Beirates.
Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen der „Vereinigung“ übertragen sind. Er kann einzelne seiner Befugnisse einem Arbeitsausschuss delegieren.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Die Vertretung ist nur durch ein anderes Vorstandsmitglied zulässig. Die Beschlüsse werden durch das einfache Stimmenmehr der anwesenden oder vertretenen Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Verbindliche Beschlüsse des Vorstandes können auch als Zirkulationsbeschluss schriftlich gefasst werden.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Art. 8: Beirat
Der Beirat besteht aus mindestens 9 Mitgliedern.
Der Beirat tritt in der Regel jährlich einmal zusammen. Seine Sitzungen werden durch den Präsidenten geleitet.
Der Beirat setzt sich aus engagierten Familienunternehmern zusammen und unterstützt den Vorstand und die Geschäftsstelle in der Mitgestaltung bei der Verbesserung der rechtlichen, fiskalischen und wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen. Er hat Beratungsfunktionen inne, soll als Diskussionsforum künftige Postulate erkennen und beim Beschaffen von Informationen und Wissen hilfreich sein.
Die Mitglieder des Beirates werden von der Geschäftsstelle über die wichtigsten Tätigkeiten auf dem Zirkularweg orientiert.
Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig.
Art. 9: Geschäftsstelle
Die „Vereinigung“ unterhält eine Geschäftsstelle, deren Geschäftsführung die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes auszuführen hat. Die Geschäftsstelle ist dem Vorstand für ihre Tätigkeit verantwortlich.
Im besonderen sind der Geschäftsstelle folgende Aufgaben übertragen:
- Kontakt zu den eidgenössischen und kantonalen Behörden;
- Öffentlichkeitsarbeit sowie Ausarbeitung von Eingaben respektive Vernehmlassungen;
- Organisation von Seminaren und Tagungen;
- Orientierung der Mitglieder;
- administrative Tätigkeiten.
Art. 10: Kontrollstelle
Die auf ebenfalls drei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählte Kontrollstelle hat die Rechnungsführung und die Rechnungsabschlüsse der „Vereinigung“ jährlich zu prüfen und über ihren Befund der Mitgliederversammlung schriftliche Berichte und Anträge zu stellen.
Art. 11: Statutenrevisionen und Auflösung
Allfällige Statutenrevisionen und die Auflösung der „Vereinigung“ bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
Bern, den 26. August 1999
Der Präsident: Der Geschäftsführer:
Jacques Zwahlen Peter Andreas Zahn